7. Allenfalls würden die vorgebrachten wichtigen Gründe, nämlich die erlebte häusliche Gewalt, die stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sowie das Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber B je für sich alleine noch nicht ausreichen, um ermessensweise einen Härtefall anzunehmen. Aufgrund der Gesamtumstände und in Kumulierung der wichtigen Gründe kann vorliegend jedoch von einem Härtefall ausgegangen werden. (…) 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern zwar keinerlei Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen zukommt.