So habe sie ihre persönlichen Dinge nicht selber aus der Wohnung abholen können, sondern die Polizei damit beauftragen müssen. 6. Ebenfalls kann aufgrund einer Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland analog Art.77 Abs.1 litera b in Verbindung mit Abs. 2 die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise verlängert werden. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass A zwar kroatische Staatsangehörige ist, im Alter von zwölf Jahren jedoch mit ihrer Familie nach Serbien geflüchtet ist. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass sie seit dem 5. Februar 2005 ohne geregelten Aufenthalt (und damit illegal) beim Kindsvater in der Schweiz gelebt hat.