Sie muss die eheliche Gewalt bzw. die psychische Beeinträchtigung in geeigneter Weise – etwa durch Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.), glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw. – glaubhaft machen (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis VZAE; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration SEM zum Ausländerbereich vom 25.10.2013 [Stand 25.11.2016] Ziff. 6.15.3.4).