Auch wenn eheliche Gewalt in den wenigsten Fällen direkt bewiesen werden kann, trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. die psychische Beeinträchtigung in geeigneter Weise – etwa durch Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.), glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw. – glaubhaft machen (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis VZAE;