Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2013 vom 2.6.2014 E. 3.2 mit Verweisen). Eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung analog Art. 77 Abs. 1 litera b in Verbindung mit Abs. 2 VZAE wird nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet; auch nicht, wenn in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet.