50 Abs. 1 und 2 AuG eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugestanden werden. 5.4 A bringt unter anderem vor, dass sie aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt seitens des Kindsvaters, welche mehrheitlich psychisch war, in zwei Fällen aber auch physisch stattgefunden hat, zusammen mit B aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. 5.5 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2013 vom 2.6.2014 E. 3.2 mit Verweisen).