Auch kann A keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 litera b AuG ableiten, da auch hierfür ein eheliches Zusammenleben Voraussetzung wäre (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_20/2015 vom 21.7.2015 E. 3.1; 2C_590/2010 vom 29.11.2010 E. 2.5.3 jeweils mit Verweisen). Vorliegend bestand allerdings gar nie ein Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 oder 43 AuG, sondern der Familiennachzug wurde gestützt auf Art. 30 Abs. 1 litera b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE gewährt. A kann höchstens analog Art. 77 Abs. 1 litera b in Verbindung mit Abs. 2 VZAE ermessensweise wegen denselben Konstellationen wie bei Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugestanden werden.