50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 litera b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 5.2 Aus Art. 50 Abs. 1 litera a AuG kann A nichts zu ihren Gunsten ableiten, wird doch im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben gerade nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_72/2015 vom 13.8.2015 E. 2.2 mit Verweisen). 5.3 Auch kann A keinen Anspruch aus Art.