3. Gemäss einem Schreiben des Frauenhauses Luzern vom 13. Mai 2015 ist A – zusammen mit B – Anfang Mai 2015 wegen häuslicher Gewalt seitens des Kindsvaters aus der gemeinsamen Wohnung ins Frauenhaus Luzern gezogen. Seither hat sie die Familiengemeinschaft mit ihrem Konkubinatspartner nicht wieder aufgenommen. (…) 5. A macht weiter geltend, ihr komme ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 litera b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE zu. 5.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art.