A und der Kindsvater, welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, sind nicht verheiratet. Weil die A daher über das alleinige Sorgerecht verfügt (Art. 298a Abs. 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 [ZGB; SR 210]), erhielt der B ebenfalls bloss eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration SEM zum Ausländerbereich vom 25.10.2013 [Stand 25.11.2016] Ziff. 6.1.2). 3. Gemäss einem Schreiben des Frauenhauses Luzern vom 13. Mai 2015 ist A – zusammen mit B – Anfang Mai 2015 wegen häuslicher Gewalt seitens des Kindsvaters aus der gemeinsamen Wohnung ins Frauenhaus Luzern gezogen.