| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: (…) 2. Aufgrund des gemeinsamen Kindes (Beschwerdeführer B) mit dem in der Schweiz niedergelassenen Kindsvater erhielt die Beschwerdeführerin A eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 litera b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG SR 142.20) in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE SR 142.201) zum Zusammenleben im Konkubinat in der Schweiz. A und der Kindsvater, welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, sind nicht verheiratet.