{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2017-4_2017-01-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10669", "Checksum": "a689450bb907a71f88971d190734dcd0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2017 4", "2017 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 16.01.2017 JSD 2017 4 (2017 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 16.01.2017 JSD 2017 4 (2017 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 16.01.2017 JSD 2017 4 (2017 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Häusliche Gewalt in einer Konkubinatsbeziehung kann unter Umständen Grundlage für eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bilden. | Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art 77 VZAE | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:15", "Checksum": "3f73dd3add04936c997340519ab88a10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 16.01.2017 JSD 2017 4 (2017 VI Nr. 4)\nRegeste:\nHäusliche Gewalt in einer Konkubinatsbeziehung kann unter Umständen Grundlage für eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bilden. | Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art 77 VZAE | Ausländerrecht\n\n geschlagen worden, als sie ihm, auf seine Aufforderung hin, den Kaffee nicht gleich gebracht habe. Ein anderes Mal habe er einen Teller gegen ihren Kopf geschlagen, da er das Essen, das sie gekocht habe, nicht gemocht habe. Weiter habe A das Haus nicht verlassen dürfen, und sie sei unter grossem Druck gestanden. Auch Fachpersonen bestätigen, dass der Konkubinatspartner grossen Druck auf A ausübe. So habe sie ihre persönlichen Dinge nicht selber aus der Wohnung abholen können, sondern die Polizei damit beauftragen müssen. 6. Ebenfalls kann aufgrund einer Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland analog Art.77 Abs.1 litera b in Verbindung mit Abs. 2 die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise verlängert werden. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass A zwar kroatische Staatsangehörige ist, im Alter von zwölf Jahren jedoch mit ihrer Familie nach Serbien geflüchtet ist. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass sie seit dem 5. Februar 2005 ohne geregelten Aufenthalt (und damit illegal) beim Kindsvater in der Schweiz gelebt hat. Ein illegaler Aufenthalt soll zwar grundsätzlich nicht belohnt werden und ihr wurde erst per 28. April 2013 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles aufgrund des Konkubinats erteilt. Die Eltern und der Bruder von A leben nach wie vor in Serbien. Sie sind allerdings finanziell nicht in der Lage, die alleinerziehende A und ihren Sohn zu unterstützen. A hat sodann nie eine Ausbildung gemacht, sondern unterstützte während ihres (teilweise illegalen) Aufenthalts in der Schweiz ihren Konkubinatspartner, welcher selbständig erwerbstätig ist. Dieser kam im Gegenzug bis zur Trennung für die Lebensunterhaltskosten der Beschwerdeführer auf. Es ist unter diesen Umständen glaubwürdig, dass A in ihrem Heimatland Kroatien keine sozialen Kontakte mehr pflegt, und auch eine soziale Wiedereingliederung in Serbien, wo sie bis zu ihrem (illegalen) Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtling gelebt hat, stark gefährdet erscheint. 7. Allenfalls würden die vorgebrachten wichtigen Gründe, nämlich die erlebte häusliche Gewalt, die stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sowie das Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber B je für sich alleine noch nicht ausreichen, um ermessensweise einen Härtefall anzunehmen. Aufgrund der Gesamtumstände und in Kumulierung der wichtigen Gründe kann vorliegend jedoch von einem Härtefall ausgegangen werden. (…) 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern zwar keinerlei Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen zukommt. Allerdings ist A aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt sowie der stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland analog Art. 77 Abs. 1 litera b in Verbindung mit Abs. 2 VZAE ermessensweise ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ebenso ist die Aufenthaltsbewilligung von B zu verlängern, leiten doch minderjährige Kinder ausländischer Personen ihr Aufenthaltsrecht regelmässig von ihrem sorgeberechtigten Elternteil ab. Darüber hinaus soll der B das Besuchsrecht zu seinem Vater aufrechterhalten können, wobei dieser Grund angesichts dessen, dass der Kindsvater keine Alimente leistet, wie gesagt, nicht ausschlaggebend ist. Damit überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an deren Entfernung derzeit (knapp). Sollte A die ihr damit eingeräumte Chance nicht zu nutzen wissen und nicht alles ihr Zumutbare tun, um sich von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu lösen, wäre zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder deren Nichtverlängerung zu prüfen. 10. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsbeschwerde vom 9. September 2016 gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. (…) |"}