Wird also behauptet, die Vorinstanz hätte es unterlassen, das Bewilligungsgesuch vom 12. Oktober 2015 innert angemessener Frist zu behandeln bzw. eine entsprechende Verfügung zu erlassen, ist Verwaltungsbeschwerde zu erheben. 1.2 Dabei ist weiter zu beachten, dass Verfügungen der Vorinstanz gestützt auf § 25 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009 (EGAuG; SRL Nr. 7) mit Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) angefochten werden können. Das JSD ist für die Behandlung der Verwaltungsbeschwerde vom 7. Januar 2017 folglich zuständig.