VRG kann das unberechtigte Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann hingegen gestützt auf § 128 Abs. 4 VRG das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel ergriffen werden, wobei dieses der Aufsichtsbeschwerde nach § 180 VRG vorgeht (§ 181 Abs. 1 VRG). Wird also behauptet, die Vorinstanz hätte es unterlassen, das Bewilligungsgesuch vom 12. Oktober 2015 innert angemessener Frist zu behandeln bzw. eine entsprechende Verfügung zu erlassen, ist Verwaltungsbeschwerde zu erheben.