| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2017 trägt den Titel «Aufsichtsbeschwerde betreffend Verzögerung des Entscheides über den Familiennachzug (…)» und verweist auf § 180 Abs. 2b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40). 1.1 Gemäss § 180 Abs. 2b VRG kann das unberechtigte Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden.