Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung zur Führung eines Vereinslokals sind somit weniger streng als diejenigen zur Führung eines öffentlichen Restaurationsbetriebes (vgl. dazu § 6 Abs. 1b GaG). Dafür wird die Bewilligung aber nur unter Auflagen erteilt. Mit dieser Privilegierung wollte man Vereinen ermöglichen, ihren Mitgliedern in den Vereinsräumen den Konsum von Speisen und Getränken anzubieten. |