Das Lokal darf praxisgemäss lediglich den Vereinsmitgliedern und nur zu bestimmten Zeiten, nämlich bei Vereinsanlässen, offenstehen. Der Verein darf kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erlangung der Wirtschaftsbewilligung vorgeschoben werden. Mit solchen Auflagen wird sichergestellt, dass diese Bewilligungsart nicht der Umgehung des GaG dienen kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung zur Führung eines Vereinslokals sind somit weniger streng als diejenigen zur Führung eines öffentlichen Restaurationsbetriebes (vgl. dazu § 6 Abs. 1b GaG).