Wer berechtigt ist, ein Vereinslokal zu führen, unterliegt also nicht den strengen fachlichen Voraussetzungen des GaG. Er erhält die Bewilligung unter erleichterten Voraussetzungen und wird dadurch gegenüber Bewilligungsinhabern, welche einen öffentlichen Restaurationsbetrieb führen, bevorzugt. Diese Bevorzugung rechtfertigt sich, wenn sich das Vereinslokal nach Grösse, Umsatz, Öffnungszeit, Gästekreis und Sortiment von einem üblichen gastgewerblichen Betrieb wesentlich unterscheidet. Das Lokal darf praxisgemäss lediglich den Vereinsmitgliedern und nur zu bestimmten Zeiten, nämlich bei Vereinsanlässen, offenstehen.