vgl. G XVIII 432]). Diese Regelung wurde im GaG beibehalten (vgl. Botschaft B 58 des Regierungsrates vom 3.9.1996 zum Entwurf eines Gesetzes über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht [Gastgewerbegesetz], in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1996 S. 1287 und 1294). Wer berechtigt ist, ein Vereinslokal zu führen, unterliegt also nicht den strengen fachlichen Voraussetzungen des GaG. Er erhält die Bewilligung unter erleichterten Voraussetzungen und wird dadurch gegenüber Bewilligungsinhabern, welche einen öffentlichen Restaurationsbetrieb führen, bevorzugt.