So wird beispielsweise davon abgesehen, den Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse durch ein Fähigkeitszeugnis zu verlangen. Bereits das alte, bis 31. Dezember 1997 geltende Wirtschaftsgesetz hatte vorgesehen, dass Inhabern von Vereinslokalen unter erleichterten Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden konnte (vgl. § 15 i.V.m. § 27 Abs. 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 14.5.1974 [Wirtschaftsgesetz; vgl. G XVIII 432]).