Damit werden die Vereins- und Klubwirtschaften erfasst. Wer um eine Bewilligung nachsucht, muss grundsätzlich handlungsfähig sein, Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten und über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GaG). Praxisgemäss wird Betreibern von Vereinslokalen eine Wirtschaftsbewilligung jeweils gestützt auf § 10 Abs. 2 GaG unter erleichterten Voraussetzungen erteilt. So wird beispielsweise davon abgesehen, den Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse durch ein Fähigkeitszeugnis zu verlangen.