| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht vom 15. September 1997 (Gastgewerbegesetz, GaG; SRL Nr. 980). Gemäss § 5 Abs. 1 GaG bedarf einer Bewilligung, wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausüben will. Die gastgewerblichen Tätigkeiten sind in § 2 Abs. 1 GaG aufgelistet. Zu diesen Tätigkeiten zählt auch das Konsumieren von Getränken und Speisen, wenn damit die Pflicht einer Mitgliedschaft oder die Entrichtung eines Eintrittsgeldes verbunden ist (§ 2 Abs. 1 lit. d GaG). Damit werden die Vereins- und Klubwirtschaften erfasst.