Trotz weiterer Kontakte zu einheimischen Personen ist jedoch das Kriterium einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz nicht erfüllt. Auf eine Prüfung des Kriteriums des Vorhandenseins genügender finanzieller Mittel kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Darüber hinaus ist der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ohnehin restriktiv zu regeln. Ausserdem besteht auch gestützt auf Art. 8 EMKR kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Ebenso ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen.