Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 1. 6.2016] Ziff. 5.6.1). 7.2 Aufgrund des eben Ausgeführten ist fraglich, inwieweit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG überhaupt als Grundlage für die Einreise in die Schweiz herangezogen werden kann. Dies braucht aber mit Hinweis auf die folgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt zu werden.