SR 101) ist zu verneinen. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV garantiert den Schutz des Familienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat eine ausländische Person jedoch nahe Verwandte mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz (d.h. Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf die ein Rechtsanspruch besteht), ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihr selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art.