AuG zusätzlich vorausgesetzt, über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. 5. Die in Art. 28 AuG aufgeführten Voraussetzungen müssen – wie bereits erwähnt – kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern gemäss Art. 3 Abs. 3 AuG zudem der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Ebenso ist es in Anbetracht zunehmender Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen zulässig, den Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, welche nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu handhaben.