Somit resultiert auch aus den Aufenthalten in der Schweiz keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz selbst. 3.4.6 Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu verneinen, dass die Beschwerdeführer besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE besitzen. Die Zulassung der Beschwerdeführer zu einem Aufenthalt als Rentner oder Rentnerin scheitert bereits an der Erfüllung der Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz. 4. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Beschwerdeführer, wie in Art. 28 lit. c AuG zusätzlich vorausgesetzt, über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.