Zudem reisten die Beschwerdeführer auch häufig in andere europäische Staaten, was einen engen Bezug zur Schweiz ebenfalls etwas relativiert (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5197/2014 vom 6.4.2016 E. 10.3). Auf besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz kann somit aus den Aufenthalten in der Schweiz, welche in erster Linie dem Zweck des Besuches der Familienangehörigen dienten, ebenfalls nicht geschlossen werden. 3.4.4 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass zu ihren Familienangehörigen in der Schweiz eine besonders intensive familiäre Beziehung vorliege, da hier ihre einzige Tochter lebe.