Im Rahmen dieser Ferien in der Schweiz hielten sich die Beschwerdeführer hauptsächlich bei ihren Verwandten auf. Zwar besuchten sie während ihrer Aufenthalte in der Schweiz verschiedene Kantone und Städte, indes ist den eingereichten Fotos zu entnehmen, dass diese Ausflüge grösstenteils zusammen mit den hier lebenden Verwandten unternommen worden sind. Zudem reisten die Beschwerdeführer auch häufig in andere europäische Staaten, was einen engen Bezug zur Schweiz ebenfalls etwas relativiert (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5197/2014 vom 6.4.2016 E. 10.3).