Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, sie hätten eigenständige Kontakte und Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen. Sie belegen mehrere solcher Kontakte mittels Angaben von Namen und Adresse sowie Passkopien der jeweiligen Personen. Aus ihren Angaben darüber, wie sie diese Personen kennengelernt haben, geht hervor, dass die Beschwerdeführer diese Kontakte – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – hauptsächlich durch ihre Tochter und deren Ehemann geknüpft haben. Zwar führen die Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass sie diese Kontakte mittlerweile selbständig aufrechterhalten.