Die Vorinstanz geht davon aus, dass der persönliche Bezug zur Schweiz einzig durch die Beziehung der Beschwerdeführer zu den hier anwesenden Verwandten besteht. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer – so führt die Vorinstanz weiter aus – gar nie in die Schweiz begeben, würden deren Tochter und Enkelkinder nicht in der Schweiz leben. Der Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz habe jeweils nur aus dem Besuch der Tochter und der Enkelkinder bestanden und die Besuche seien nie aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz selbst erfolgt.