Würde die Zulassung solcher Personen alleine unter der Voraussetzung gewährt, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2). Solche Personen brauchen vielmehr einen eigenständigen – von den Angehörigen unabhängigen – Bezug zur Schweiz, namentlich durch Pflege von soziokulturellen Interessen, wie die Teilnahme an kulturellen Anlässen, die Mitgliedschaft in einem lokalen Verein oder den direkten Kontakt mit Einheimischen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3312/2013