2012 vom 17.2.2014 E. 10.1 mit Verweisen). 3.3.4 Somit reicht für die Zulassung von ausländischen Personen als Rentner oder Renternerin eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz nicht aus. Würde die Zulassung solcher Personen alleine unter der Voraussetzung gewährt, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2).