Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) wurde der Familiennachzug in aufsteigender Linie nicht mehr explizit, sondern im Rahmen der allgemeinen Härtefallbestimmungen geregelt (vgl. Art. 36 BVO). Dieser Regelung folgt grundsätzlich auch das heute geltende AuG. Dieses sieht den Familiennachzug in aufsteigender Linie nur für Schweizer Staatsangehörige nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AuG vor, weitergehend findet die Härtefallbestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.1 mit Verweisen).