Aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz und die enge Beziehung zu diesen alleine nicht genügt, um eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne des Gesetzes zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 9.2). 3.3.3