Als Resolutivbedingung im Sinne von Art. 62 lit. d AuG kann die Nichtverlegung des Lebensmittelpunktes beziehungsweise dessen (Wieder-)Verlegung ins Ausland zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder deren Nichtverlängerung führen (Martina Caroni/Lisa Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 21 zu Art. 28). Schliesslich ist die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Rentnerinnen und Rentner nach Art. 28 AuG dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 VZAE).