SR 831.30) berechtigt. Dabei darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (vgl. Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20] i.V.m. Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.10.2007 [VZAE; SR 142.201]). Ausserdem wird mit der Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern zum Aufenthalt in der Schweiz auch die Bedingung verknüpft, dass diese ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegen und hier behalten. Als Resolutivbedingung im Sinne von Art. 62 lit.