3.1 Ausländerinnen und Ausländern, die nicht mehr erwerbstätig sind, kann eine Bewilligung für den Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden, wenn sie mindestens 55 Jahre alt sind, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Solche Mittel liegen vor, wenn die Mittel den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) berechtigt.