Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die erwerbslose Wohnsitznahme wegen Fehlens von besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz ab. Ob sie dies zu Recht tat, gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.1 Ausländerinnen und Ausländern, die nicht mehr erwerbstätig sind, kann eine Bewilligung für den Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden, wenn sie mindestens 55 Jahre alt sind, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.