| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine ausländische Person einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihr einen solchen Rechtsanspruch einräumt (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). In den anderen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermessen. 3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die erwerbslose Wohnsitznahme wegen Fehlens von besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz ab.