{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2016-5_2016-06-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10571", "Checksum": "ab7edb5e1077d7147cb3d7a0a881a649"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["JSD 2016 5", "2016 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. 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Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen. | Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE | Ausländerrecht\n\n\n7.1 Der Bundesrat hat in seinem Gesetzesentwurf auf eine nähere Definition des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles verzichtet, um eine Anwendbarkeit auf die unterschiedlichsten Fälle zu gewährleisten (vgl. Botschaft zum AuG vom 8.3.2002 in: BBl 2002 3709 ff., 3786). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG restriktiv auszulegen sei; es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-188/2014 vom 15.3.2016 mit Verweis auf BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.). Die Annahme eines Härtefalls setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Zudem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 1. 6.2016] Ziff. 5.6.1).\n7.2 Aufgrund des eben Ausgeführten ist fraglich, inwieweit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG überhaupt als Grundlage für die Einreise in die Schweiz herangezogen werden kann. Dies braucht aber mit Hinweis auf die folgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt zu werden. So können beispielsweise Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf die Härtefallregelung einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geltend machen, wenn sie zwingend auf die Betreuung durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen sind (Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 1.6.2016] Ziff. 5.6.2.2).\n7.3 Andauernde und schwerwiegende Krankheiten einer ausländischen Person oder eines Familienmitglieds, die im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden können, sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles entsprechend zu berücksichtigen (chronische Krankheiten, Kriegstraumatisierung, schwerer Unfall, usw.; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 1.6.2016] Ziff. 5.6.4.6). Krankheit oder Invalidität an sich reicht allerdings nicht aus, um die Lage der betroffenen Person als Härtefall einzustufen (Andrea Good/Titus Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N 13 zu Art. 30 AuG). Dass die Beschwerdeführer einem solchen schwerwiegenden Härtefall entsprechen, ist aufgrund der häufigen Reisetätigkeit nicht anzunehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist sodann auch davon auszugehen, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werde müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2827/2016 vom 7.6.2016 E. 6.3).\n7.4 Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführer, zu ihrer Tochter und ihren Enkeln in die Schweiz zu kommen, nachvollziehbar ist, erfüllen die Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nicht.\n8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar in den letzten 14 Jahren regelmässig Ferienaufenthalte in der Schweiz verbrachten und enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Trotz weiterer Kontakte zu einheimischen Personen ist jedoch das Kriterium einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz nicht erfüllt. Auf eine Prüfung des Kriteriums des Vorhandenseins genügender finanzieller Mittel kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Darüber hinaus ist der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ohnehin restriktiv zu regeln. Ausserdem besteht auch gestützt auf Art. 8 EMKR kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Ebenso ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und ist verhältnismässig. Die Verwaltungsbeschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen."}