{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2016-5_2016-06-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10571", "Checksum": "ab7edb5e1077d7147cb3d7a0a881a649"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2016 5", "2016 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. 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Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen. | Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE | Ausländerrecht\n\n Linie dem Zweck des Besuches der Familienangehörigen dienten, ebenfalls nicht geschlossen werden. 3.4.4 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass zu ihren Familienangehörigen in der Schweiz eine besonders intensive familiäre Beziehung vorliege, da hier ihre einzige Tochter lebe. Zudem habe der eine Enkel ab seiner Geburt bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 bei ihnen gelebt. Der Beschwerdeführer 2 sei darüber hinaus der Patenonkel des zweiten Enkels. Sie seien daher durch die geografische Distanz und Trennung von ihren Familienangehörigen psychisch stark belastet und ein Stück weit auch vereinsamt. Angesichts dieser Vorbringen ist umso mehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht derart regelmässig in die Schweiz gekommen wären, wenn nicht ihre Tochter und Enkelkinder in der Schweiz leben würden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6349/2010 vom 14.1.2013 E. 9.3; Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 207). Somit resultiert auch aus den Aufenthalten in der Schweiz keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz selbst. 3.4.6 Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu verneinen, dass die Beschwerdeführer besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE besitzen. Die Zulassung der Beschwerdeführer zu einem Aufenthalt als Rentner oder Rentnerin scheitert bereits an der Erfüllung der Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz. 4. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Beschwerdeführer, wie in Art. 28 lit. c AuG zusätzlich vorausgesetzt, über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. 5. Die in Art. 28 AuG aufgeführten Voraussetzungen müssen – wie bereits erwähnt – kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern gemäss Art. 3 Abs. 3 AuG zudem der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Ebenso ist es in Anbetracht zunehmender Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen zulässig, den Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, welche nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu handhaben. 5.1 Da Art. 28 AuG als \"Kann-Bestimmung\" formuliert ist, haben Ausländerinnen und Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die in Art. 28 AuG und Art. 25 VZAE genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligungserteilung besteht somit gerade nicht. Vielmehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Artikel 96 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen gilt (Caroni/Ott, a.a.O., N 6 zu Art. 28 AuG). Eine Konkretisierung des Begriffs \"öffentliche Interessen\" findet sich dabei in Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG, wonach als \"öffentliche Interessen\" die \"demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz\" erwähnt wird. 5.2 Im Hinblick auf die zunehmende Überalterung der Gesellschaft und die damit verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung rechtfertigt es sich denn auch ohne Weiteres, diese Umstände bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 7.7 mit Verweis). 5.3 Die Beschwerdeführer haben ihre gesamte berufliche Laufbahn und praktisch ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht. Es bestehen keine rechtsgenüglichen, schützenswerte Gründe, dass sie nun zu ihren Verwandten in die Schweiz übersiedeln. Selbstverständlich ist es ihnen nach wie vor gestattet, im Rahmen von Touristenaufenthalten in die Schweiz zu reisen. 6. Auch ein Anspruch auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist zu verneinen. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV garantiert den Schutz des Familienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat eine ausländische Person jedoch nahe Verwandte mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz (d.h. Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf die ein Rechtsanspruch besteht), ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihr selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im vorliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, wie bei"}