{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2016-5_2016-06-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10571", "Checksum": "ab7edb5e1077d7147cb3d7a0a881a649"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2016 5", "2016 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen. | Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:22", "Checksum": "d0a4e1c58fc41c8783b9d07cb7b791e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)\nRegeste:\nZulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen. | Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE | Ausländerrecht\n\n Zulassung solcher Personen alleine unter der Voraussetzung gewährt, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2). Solche Personen brauchen vielmehr einen eigenständigen – von den Angehörigen unabhängigen – Bezug zur Schweiz, namentlich durch Pflege von soziokulturellen Interessen, wie die Teilnahme an kulturellen Anlässen, die Mitgliedschaft in einem lokalen Verein oder den direkten Kontakt mit Einheimischen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3312/2013 vom 28.10.2014 E. 8.2; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 1.6.2016] Ziff. 5.3). Ansonsten bestünde die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung. Diese Umstände gilt es hingegen zu vermeiden, laufen sie doch einer zu erwartenden Integration zuwider (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2 mit Verweisen). 3.3.5 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der persönliche Bezug zur Schweiz einzig durch die Beziehung der Beschwerdeführer zu den hier anwesenden Verwandten besteht. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer – so führt die Vorinstanz weiter aus – gar nie in die Schweiz begeben, würden deren Tochter und Enkelkinder nicht in der Schweiz leben. Der Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz habe jeweils nur aus dem Besuch der Tochter und der Enkelkinder bestanden und die Besuche seien nie aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz selbst erfolgt. 3.3.6 Die Beschwerdeführer dagegen machen geltend, dass sie bereits im Gesuch vom 22. März beziehungsweise in der Eingabe vom 2. November 2015 detailliert aufgezeigt hätten, dass sie sich in den vergangenen Jahren häufig und regelmässig in der Schweiz aufhielten. Zuletzt hätten sie zwischen dem 20. Dezember 2015 und dem 15. Januar 2016 Weihnachten und Neujahr in der Schweiz gefeiert. Sie seien seit 2002 jährlich ein- bis zweimal in der Schweiz. Dabei hätten sie viele Kantone und Städte besucht. Der Zweck der Besuche sei nicht nur der Besuch der Familienangehörigen. Vielmehr seien die Besuche auch aus Verbundenheit mit der Schweiz selbst erfolgt. Zusätzlich hätten sie in den letzten 20 Jahren praktisch alle EU-Länder besucht. Natürlich bestehe durchaus auch eine besonders intensive familiäre Bande zur Tochter und zu den Enkelkindern. Ein Enkelsohn habe von 1993 bis 2001 bis zu seiner Ausreise in die Schweiz sogar bei seinen Grosseltern gelebt. Der Beschwerdeführer 2 sei sodann der Patenonkel des zweiten Enkelsohnes. Zusätzlich bestünden auch eigenständige Kontakte und Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen. 3.4 3.4.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE insbesondere vor, wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister). Solche engen Beziehungen zu nahen Verwandten (zur Tochter, zu deren Ehemann und zu den beiden Enkelkindern) sind vorliegend zweifellos vorhanden. Wie bereits erwähnt, genügt das Vorhandensein enger Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten für sich allein – entgegen dem Wortlaut der Verordnung – jedoch noch nicht. Vielmehr müssen eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art vorhanden sein. 3.4.2 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, sie hätten eigenständige Kontakte und Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen. Sie belegen mehrere solcher Kontakte mittels Angaben von Namen und Adresse sowie Passkopien der jeweiligen Personen. Aus ihren Angaben darüber, wie sie diese Personen kennengelernt haben, geht hervor, dass die Beschwerdeführer diese Kontakte – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – hauptsächlich durch ihre Tochter und deren Ehemann geknüpft haben. Zwar führen die Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass sie diese Kontakte mittlerweile selbständig aufrechterhalten. Die Beschwerdeführer erwähnen jedoch in diesem Zusammenhang auch mehrere Kontakte mit Personen aus anderen europäischen Staaten, weshalb aus ihren Angaben über die Kontakte zu Personen in der Schweiz auf keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geschlossen werden kann. 3.4.3 Die Beschwerdeführer hielten sich seit 2002 praktisch jährlich ein- bis zweimal in der Schweiz auf, was den verschiedenen Ausweiskopien mit Visastempeln entnommen werden kann. Im Rahmen dieser Ferien in der Schweiz hielten sich die Beschwerdeführer hauptsächlich bei ihren Verwandten auf. Zwar besuchten sie während ihrer Aufenthalte in der Schweiz verschiedene Kantone und Städte, indes ist den eingereichten Fotos zu entnehmen, dass diese Ausflüge grösstenteils zusammen mit den hier lebenden Verwandten unternommen worden sind. Zudem reisten die Beschwerdeführer auch häufig in andere europäische Staaten, was einen engen Bezug zur Schweiz ebenfalls etwas relativiert (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5197/2014 vom 6.4.2016 E. 10.3). Auf besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz kann somit aus den Aufenthalten in der Schweiz, welche in erster"}