{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2016-5_2016-06-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10571", "Checksum": "ab7edb5e1077d7147cb3d7a0a881a649"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2016 5", "2016 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. 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Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen. | Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE | Ausländerrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine ausländische Person einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihr einen solchen Rechtsanspruch einräumt (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). In den anderen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermessen. 3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die erwerbslose Wohnsitznahme wegen Fehlens von besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz ab. Ob sie dies zu Recht tat, gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.1 Ausländerinnen und Ausländern, die nicht mehr erwerbstätig sind, kann eine Bewilligung für den Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden, wenn sie mindestens 55 Jahre alt sind, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Solche Mittel liegen vor, wenn die Mittel den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) berechtigt. Dabei darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (vgl. Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20] i.V.m. Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.10.2007 [VZAE; SR 142.201]). Ausserdem wird mit der Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern zum Aufenthalt in der Schweiz auch die Bedingung verknüpft, dass diese ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegen und hier behalten. Als Resolutivbedingung im Sinne von Art. 62 lit. d AuG kann die Nichtverlegung des Lebensmittelpunktes beziehungsweise dessen (Wieder-)Verlegung ins Ausland zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder deren Nichtverlängerung führen (Martina Caroni/Lisa Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 21 zu Art. 28). Schliesslich ist die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Rentnerinnen und Rentner nach Art. 28 AuG dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 VZAE). 3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das beschwerdeführende Ehepaar mit seinen 67 beziehungsweise 70 Jahren das vom Bundesrat vorgesehene Mindestalter erfüllt (vgl. Art. 28 lit. a AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE). 3.3 3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Art. 28 lit. b AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung und Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; lit. b). Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Auch wird dadurch das freie Ermessen der Behörden nicht eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 9.1 mit Verweis). 3.3.2 Aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz und die enge Beziehung zu diesen alleine nicht genügt, um eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne des Gesetzes zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 9.2). 3.3.3 Nachdem zuvor diverse Verordnungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (Verordnungen des EJPD vom 20.10.1976, 23.10.1978 und 17.10.1979) ab den 1970er Jahren sowohl den Familiennachzug in aufsteigender Linie wie auch die Zulassung von Rentnern regelten (wobei in diesem Fall noch keine enge Beziehung zur Schweiz verlangt wurde), regelte die Verordnung des EJPD vom 26. Oktober 1983 zur Begrenzung der Zahl der Ausländer wiederum den Familiennachzug in aufsteigender Linie (aus humanitären Gründen) sowie die Zulassung von Rentnern, wobei nun neu enge persönliche Beziehungen zur Schweiz verlangt wurden. Mit dem Übergang zur Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) wurde der Familiennachzug in aufsteigender Linie nicht mehr explizit, sondern im Rahmen der allgemeinen Härtefallbestimmungen geregelt (vgl. Art. 36 BVO). Dieser Regelung folgt grundsätzlich auch das heute geltende AuG. Dieses sieht den Familiennachzug in aufsteigender Linie nur für Schweizer Staatsangehörige nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AuG vor, weitergehend findet die Härtefallbestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.1 mit Verweisen). 3.3.4 Somit reicht für die Zulassung von ausländischen Personen als Rentner oder Renternerin eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz nicht aus. Würde die"}