{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2016-5_2016-06-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10571", "Checksum": "ab7edb5e1077d7147cb3d7a0a881a649"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2016 5", "2016 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen. | Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:22", "Checksum": "d0a4e1c58fc41c8783b9d07cb7b791e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.06.2016 JSD 2016 5 (2016 VI Nr. 5)\nRegeste:\nZulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen. | Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE | Ausländerrecht\n\n| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |\n| Entscheiddatum: | 17.06.2016 |\n| Fallnummer: | JSD 2016 5 |\n| LGVE: | 2016 VI Nr. 5 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE |\n| Leitsatz: | Zulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}