{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2016-4_2016-07-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10569", "Checksum": "59eec1c308857a8797d8ee7b1c8be998"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2016 4", "2016 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.07.2016 JSD 2016 4 (2016 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.07.2016 JSD 2016 4 (2016 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.07.2016 JSD 2016 4 (2016 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist nur dann gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Es genügt dagegen nicht, innert Frist die Postfinance lediglich zu beauftragen, die Zahlung vorzunehmen. Diese müsste vielmehr die Zahlung auch innert Frist auslösen. Die Postfinance ist zwar eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG. Sie ist aber eben nicht die Schweizerische Post, sondern vielmehr ein Finanzinstitut beziehungsweise eine Bank. | § 195 VRG | Verfahrensrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:23", "Checksum": "a7a9b11c2eebe480aea9b322ace9a206", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.07.2016 JSD 2016 4 (2016 VI Nr. 4)\nRegeste:\nDie Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist nur dann gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Es genügt dagegen nicht, innert Frist die Postfinance lediglich zu beauftragen, die Zahlung vorzunehmen. Diese müsste vielmehr die Zahlung auch innert Frist auslösen. Die Postfinance ist zwar eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG. Sie ist aber eben nicht die Schweizerische Post, sondern vielmehr ein Finanzinstitut beziehungsweise eine Bank. | § 195 VRG | Verfahrensrecht\n\n| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Verfahrensrecht |\n| Entscheiddatum: | 25.07.2016 |\n| Fallnummer: | JSD 2016 4 |\n| LGVE: | 2016 VI Nr. 4 |\n| Gesetzesartikel: | § 195 VRG |\n| Leitsatz: | Die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist nur dann gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Es genügt dagegen nicht, innert Frist die Postfinance lediglich zu beauftragen, die Zahlung vorzunehmen. Diese müsste vielmehr die Zahlung auch innert Frist auslösen. Die Postfinance ist zwar eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG. Sie ist aber eben nicht die Schweizerische Post, sondern vielmehr ein Finanzinstitut beziehungsweise eine Bank. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | - |"}