4.3 Daraus folgt, dass der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mangels Verhältnismässigkeit nicht zulässig und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist. (…) 5. (…) Da aber ein Widerrufsgrund vorliegt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich indes aktuell als unangemessen erweisen, sind diese Rechtsfolgen dem Beschwerdeführer anzudrohen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Chance also nicht zu nutzen wissen und zu weiteren Klagen Anlass geben, wird er mit ausländerrechtlichen Massnahmen rechnen müssen. |