Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf die Entziehung der erschlichenen Niederlassungsbewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Erst wenn sich also die gesamte Entfernungsmassnahme als angemessen und zumutbar erweist, darf die Niederlassungsbewilligung tatsächlich widerrufen werden. Und erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, stellt sich die Frage nach einer Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise einer allenfalls möglichen Rückstufung des Anwesenheitsrechts auf die Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom 7.2.2013 E. 5 und 6;