Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vorwiegend die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2012 vom 16.4.2013 E. 4.1). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf die Entziehung der erschlichenen Niederlassungsbewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz.