a AuG gesetzt hat. Dies bedeutet letzten Endes jedoch auch, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht zulässig ist. Wie erwähnt darf eine Bewilligung jeweils nur dann widerrufen werden, wenn sich diese Massnahme aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vorwiegend die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2012 vom 16.4.2013 E. 4.1).